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ADRESSE e-Data Protection GmbH Dachauplatz 8 93047 Regensburg Geschäftsführer: RA Markus v. Hohenhau
KONTAKT info@e-meldestelle.de Tel: 0941 - 56712006 Fax: 0941 - 56712008
e-DATA
Protection GmbH
Unsere Leistungen als interne Hinweisgebermeldestelle Ihres Unternehmens
Unsere Leistungen Wir begleiten Sie von der Bereitstellung und den laufenden Betrieb Ihrer internen Hinweisgebermeldestelle bis hin zur rechtlichen Vorgehensempfehlung und Rückmeldung an den Hinweisgeber. Dadurch, dass wir unabhängig uns getrennt von Ihrem Unternehmen sind und Hinweise an die dafür beauftragte Person bei uns dem anwaltlichen Schweigerecht unterliegen, ist die Akzeptanz zur Nutzung der internen Meldestelle für Ihre potentiellen Hinweisgeber sehr hoch. Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 HinSchG). Unternehmen sollten daher intensiv das internes Hinweisgebersystem unterstützen, um möglichst starke Anreize zu setzen, dass das interne Hinweisgebersystem vorrangig genutzt wird und somit ein externer Hinweis möglichst unterbleibt (so auch § 7 III HinSchG). Hinweisgeber können sich bei uns vollumfänglich verlassen, dass wir Ihre Vertraulichkeit und die beteiligter Dritter wahren. Die zur Entgegennahme der Meldung befugte Person ist seit über 25 Jahren als Rechtsanwalt in den Bereich Strafrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht tätig. Das Anwaltsprivileg gewährt einen umfassenden Schutz der gesamten Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Empfänger. Für Anwälte gilt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Weiterhin gilt das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO, wonach Aufzeichnungen über Mitteilungen eines Beschuldigten, die sich im Gewahrsam eines zeugnisverweigerungsberechtigten Anwalts befinden, im Rahmen eines Strafverfahrens nicht beschlagnahmt werden dürfen. Informationen, die der Beschuldigte einem Anwalt anvertraut hat, sind also vor der Offenlegung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschützt. Auch Sie als Unternehmen können uns vertrauen, dass wir Ihre Rechte wahren, den Datenschutz einhalten und vertrauensvoll mit Ihnen zusammenarbeiten. Whistleblowing-Richtline und Hinweise zum HinSchG für Mitarbeiter In einem persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen alles, was Sie in Ihrem Unternehmen zur Umsetzung zu beachten haben. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Whistleblowing-Policy und weiteren Erklärungen für Ihre Mitarbeiter zum Thema Hinweisgeberschutz. Bereitstellung einer Hinweisgebermeldestelle Wir richten für Sie eine interne Hinweisgebermeldestelle ein. Sie erhalten von uns für eine Onlinemeldung und weitere Informationen zum Hinweisgeberschutz einen Link nach dem Muster „[Unternehmensname].e-meldestelle.de“. Diese Seite können Sie im Unternehmen als Meldestelle kommunizieren. Damit haben Sie Ihre Rechtspflicht zur Einrichtung einer Meldestelle erfüllt. Weiterhin erhalten Sie von uns eine individuelle e-Mail-Adresse [Unternehmensnahme@e-meldestelle.de] über die Hinweise an die Meldestelle gegeben werden können. Selbstverständlich können sich Hinweisgeber auch per Fax oder Telefon an uns wenden und Meldungen abgeben. Darüber hinaus sind auch Videokonferenzen möglich. Sofern der Hinweisgeber ein persönliches vertrauliches Treffen mit einem Anwalt wünscht, kann dies im Rahmen unserer Beauftragung als interne Meldestelle ohne weitere Kosten erfolgen. Sicherheit - Datenschutz Unsere Sever stehen in einem nach ISO 27001 zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland bei einem der führenden großen Domainanbietern. Bei der Verarbeitung von Meldungen halten wir alle Vorgaben der DSGVO ein. Wir schließen mit Ihnen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO Bearbeitung aller eingehenden Meldungen Unabhängig vom Meldekanal prüfen wir jede Meldung auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich, bewerten die Meldung durch einen Rechtsanwalt inhaltlich und rechtlich und prüfen für Sie im Rahmen des Vertrags, ob und inwiefern Handlungsbedarf besteht. Wir halten Kontakt mit der hinweisgebenden Person sofern uns diese Kontaktdaten mitgeteilt hat und geben die rechtlich vorgesehenen Rückmeldungen an den Hinweisgeber. Sofern notwendig ersuchen wir die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Sie als unser Auftraggeber werden umgehend über eigehende Hinweise und die rechtliche Einschätzung der Meldung informiert um weitere interne Untersuchungen durchführen zu können. Hierbei stehen wir Ihnen gerne als Berater zur Verfügung. Vorschlag über das weitere Vorgehen Auf Basis der anwaltlichen rechtlichen Bewertung geben wir Ihnen eine erläuterte Handlungsempfehlung. Unsere angeschlossene Anwaltskanzlei kann ohne weitere Kosten für Sie eine Ersteinschätzung in den Themen Strafrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Cybermobbing und Datenschutz abgeben. Sofern notwendig stellen wir für Sie gerne auch Kontakt zu weiteren spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien z.B. für Arbeitsrecht oder Steuerstrafrecht her. Für Rücksprachen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Ihre Vorteile auf einen Blick Die Kosten und der Aufwand Ihrer internen Meldestelle sind klar geregelt. Sie brauchen keinen Mitarbeiter hierfür abstellen und fortbilden. Ihre Meldestelle erfüllt die fachlichen Anforderungen. Fortbildungen erfolgen laufend und ohne zusätzliche Kosten und Zeitaufwand für Ihr Unternehmen Sie sparen einen fünfstelligen Betrag pro Jahr durch ein Outsourcing der internen Meldestelle an uns. Mit der Beauftragung von uns als interne Meldestelle erfüllen Sie rechtzeitig alle Anforderungen des Gesetzes und müssen keine teuren Bußgelder oder Haftungsfälle befürchten. Wir haften für unsere Entscheidungen, die wir in der Ausführung Ihrer internen Meldestelle treffen. Sie vermeiden Diskriminierungsvorwürfe - eine Auslagerung der internen Meldestelle verhindert die Probleme der Beweislastumkehr bei angeblichen Repressalien der hinweisgebenden Person. Wir sind auf Ihrer Seite. Wir verstehen uns nicht als Kontrollinstanz Ihres Unternehmens, sondern als beratender Partner. Die angeschlossenen Anwälte sind auf Strafrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Cybermobbing und Datenschutz spezialisiert. Der Geschäftsführer der e-Data Protection GmbH ist seit 25 Jahren Rechtsanwalt und seit über 15 Jahren Fachanwalt für IT-Recht. Sie profitieren von unserer Fachkunde. Wir filtern Meldungen unmittelbar, bewerten sie rechtlich und kategorisieren diese für Sie vor. Aus unseren langjährigen Erfahrungen können wir schnell und genau prüfen, welche Meldungen sinnvoll für Ihr Unternehmen sind. Wir beraten Sie stets individuell und persönlich. Wir garantieren eine kurzfristige Bearbeitung aller Meldungen, so dass Sie zeitnah reagieren können. Durch Auslagerung Ihrer internen Meldestelle auf einen zuverlässigen und unabhängigen Dienstleister kann eventuell erlangtes Wissen oder Geschäftsgeheimnisse nicht missbrauchen werden. Ihre Geschäftsgeheimnisse und andere betriebsinterne Informationen bleiben geheim. Sie schaffen mit der Auslagerung der Meldestelle einen Anreiz für Whistleblower, Probleme zunächst intern zu klären und sich nicht an externe Meldestellen, wie dem Bundesministerium der Justiz, Bundeskartellamt oder andere Behörden oder der Öffentlichkeit zu wenden. Unsere Kosten: Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Keine Gebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle. Monatliche Gebühr in Höhe von 100.- €. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Keine Gebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle. Monatliche Gebühr in Höhe von 35.- €. Unternehmen mit 250 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Pauschalgebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle 300.- € sowie monatliche Gebühr in Höhe von 250.- €. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigte: individuelle Vereinbarung. Unternehmensgruppen: Sonderkonditionen möglich Alle Gebühren zuzügl. ges. USt. Laufzeit jeweils ein Jahr mit 6 Wochen Kündigungsfrist. Hinweis für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden müssen keine interne Meldestelle einrichten, jedoch können sich die Mitarbeitenden dieser Unternehmen jederzeit an eine externe Meldestelle wenden. Nach einer solchen externen Meldung hat das Unternehmen die Aufarbeitung nicht mehr in der Hand. Daher empfiehlt es sich auch für kleinere Unternehmen eine interne Hinweisgebermeldestelle einzurichten. Wir haben für kleine und mittelgroße Unternehmen eine kostengünstige Lösung als interne Meldestelle. Für ein Angebot nehmen Sie einfach per e-Mail Kontakt mit uns auf - wir melden uns umgehend bei Ihnen.
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ADRESSE e-Data Protection GmbH Dachauplatz 8 93047 Regensburg
KONTAKT Tel: 0941 - 567 12 006 Fax: 0941 - 567 12 008 info@e-meldestelle.de
Unsere Leistungen
Interne Meldestelle für Ihr Unternehmen
Unsere Leistungen Wir begleiten Sie von der Bereitstellung und den laufenden Betrieb Ihrer internen Hinweisgebermeldestelle bis hin zur rechtlichen Vorgehensempfehlung und Rückmeldung an den Hinweisgeber. Dadurch, dass wir unabhängig uns getrennt von Ihrem Unternehmen sind und Hinweise an die dafür beauftragte Person bei uns dem anwaltlichen Schweigerecht unterliegen, ist die Akzeptanz zur Nutzung der internen Meldestelle für Ihre potentiellen Hinweisgeber sehr hoch. Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 HinSchG). Unternehmen sollten daher intensiv das internes Hinweisgebersystem unterstützen, um möglichst starke Anreize zu setzen, dass das interne Hinweisgebersystem vorrangig genutzt wird und somit ein externer Hinweis möglichst unterbleibt (so auch § 7 III HinSchG). Hinweisgeber können sich bei uns vollumfänglich verlassen, dass wir Ihre Vertraulichkeit und die beteiligter Dritter wahren. Die zur Entgegennahme der Meldung befugte Person ist seit über 25 Jahren als Rechtsanwalt in den Bereich Strafrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht tätig. Das Anwaltsprivileg gewährt einen umfassenden Schutz der gesamten Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Empfänger. Für Anwälte gilt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Weiterhin gilt das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO, wonach Aufzeichnungen über Mitteilungen eines Beschuldigten, die sich im Gewahrsam eines zeugnisverweigerungsberechtigten Anwalts befinden, im Rahmen eines Strafverfahrens nicht beschlagnahmt werden dürfen. Informationen, die der Beschuldigte einem Anwalt anvertraut hat, sind also vor der Offenlegung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschützt. Auch Sie als Unternehmen können uns vertrauen, dass wir Ihre Rechte wahren, den Datenschutz einhalten und vertrauensvoll mit Ihnen zusammenarbeiten. Whistleblowing-Richtline und Hinweise zum HinSchG für Mitarbeiter In einem persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen alles, was Sie in Ihrem Unternehmen zur Umsetzung zu beachten haben. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Whistleblowing-Policy und weiteren Erklärungen für Ihre Mitarbeiter zum Thema Hinweisgeberschutz. Bereitstellung einer Hinweisgebermeldestelle Wir richten für Sie eine interne Hinweisgebermeldestelle ein. Sie erhalten von uns für eine Onlinemeldung und weitere Informationen zum Hinweisgeberschutz einen Link nach dem Muster „[Unternehmensname].e-meldestelle.de“. Diese Seite können Sie im Unternehmen als Meldestelle kommunizieren. Damit haben Sie Ihre Rechtspflicht zur Einrichtung einer Meldestelle erfüllt. Weiterhin erhalten Sie von uns eine individuelle e-Mail- Adresse [Unternehmensnahme@e-meldestelle.de] über die Hinweise an die Meldestelle gegeben werden können. Selbstverständlich können sich Hinweisgeber auch per Fax oder Telefon an uns wenden und Meldungen abgeben. Darüber hinaus sind auch Videokonferenzen möglich. Sofern der Hinweisgeber ein persönliches vertrauliches Treffen mit einem Anwalt wünscht, kann dies im Rahmen unserer Beauftragung als interne Meldestelle ohne weitere Kosten erfolgen. Sicherheit - Datenschutz Unsere Sever stehen in einem nach ISO 27001 zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland bei einem der führenden großen Domainanbietern. Bei der Verarbeitung von Meldungen halten wir alle Vorgaben der DSGVO ein. Wir schließen mit Ihnen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO Bearbeitung aller eingehenden Meldungen Unabhängig vom Meldekanal prüfen wir jede Meldung auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich, bewerten die Meldung durch einen Rechtsanwalt inhaltlich und rechtlich und prüfen für Sie im Rahmen des Vertrags, ob und inwiefern Handlungsbedarf besteht. Wir halten Kontakt mit der hinweisgebenden Person sofern uns diese Kontaktdaten mitgeteilt hat und geben die rechtlich vorgesehenen Rückmeldungen an den Hinweisgeber. Sofern notwendig ersuchen wir die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Sie als unser Auftraggeber werden umgehend über eigehende Hinweise und die rechtliche Einschätzung der Meldung informiert um weitere interne Untersuchungen durchführen zu können. Hierbei stehen wir Ihnen gerne als Berater zur Verfügung. Vorschlag über das weitere Vorgehen Auf Basis der anwaltlichen rechtlichen Bewertung geben wir Ihnen eine erläuterte Handlungsempfehlung. Unsere angeschlossene Anwaltskanzlei kann ohne weitere Kosten für Sie eine Ersteinschätzung in den Themen Strafrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Cybermobbing und Datenschutz abgeben. Sofern notwendig stellen wir für Sie gerne auch Kontakt zu weiteren spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien z.B. für Arbeitsrecht oder Steuerstrafrecht her. Für Rücksprachen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Ihre Vorteile auf einen Blick Die Kosten und der Aufwand Ihrer internen Meldestelle sind klar geregelt. Sie brauchen keinen Mitarbeiter hierfür abstellen und fortbilden. Ihre Meldestelle erfüllt die fachlichen Anforderungen. Fortbildungen erfolgen laufend und ohne zusätzliche Kosten und Zeitaufwand für Ihr Unternehmen Sie sparen einen fünfstelligen Betrag pro Jahr durch ein Outsourcing der internen Meldestelle an uns. Mit der Beauftragung von uns als interne Meldestelle erfüllen Sie rechtzeitig alle Anforderungen des Gesetzes und müssen keine teuren Bußgelder oder Haftungsfälle befürchten. Wir haften für unsere Entscheidungen, die wir in der Ausführung Ihrer internen Meldestelle treffen. Sie vermeiden Diskriminierungsvorwürfe - eine Auslagerung der internen Meldestelle verhindert die Probleme der Beweislastumkehr bei angeblichen Repressalien der hinweisgebenden Person. Wir sind auf Ihrer Seite. Wir verstehen uns nicht als Kontrollinstanz Ihres Unternehmens, sondern als beratender Partner. Die angeschlossenen Anwälte sind auf Strafrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Cybermobbing und Datenschutz spezialisiert. Der Geschäftsführer der e- Data Protection GmbH ist seit 25 Jahren Rechtsanwalt und seit über 15 Jahren Fachanwalt für IT-Recht. Sie profitieren von unserer Fachkunde. Wir filtern Meldungen unmittelbar, bewerten sie rechtlich und kategorisieren diese für Sie vor. Aus unseren langjährigen Erfahrungen können wir schnell und genau prüfen, welche Meldungen sinnvoll für Ihr Unternehmen sind. Wir beraten Sie stets individuell und persönlich. Wir garantieren eine kurzfristige Bearbeitung aller Meldungen, so dass Sie zeitnah reagieren können. Durch Auslagerung Ihrer internen Meldestelle auf einen zuverlässigen und unabhängigen Dienstleister kann eventuell erlangtes Wissen oder Geschäftsgeheimnisse nicht missbrauchen werden. Ihre Geschäftsgeheimnisse und andere betriebsinterne Informationen bleiben geheim. Sie schaffen mit der Auslagerung der Meldestelle einen Anreiz für Whistleblower, Probleme zunächst intern zu klären und sich nicht an externe Meldestellen, wie dem Bundesministerium der Justiz, Bundeskartellamt oder andere Behörden oder der Öffentlichkeit zu wenden. Unsere Kosten: Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Keine Gebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle. Monatliche Gebühr in Höhe von 100.- €. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Keine Gebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle. Monatliche Gebühr in Höhe von 35.- €. Unternehmen mit 250 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Pauschalgebühr für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle 300.- € sowie monatliche Gebühr in Höhe von 250.- €. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigte: individuelle Vereinbarung. Unternehmensgruppen: Sonderkonditionen möglich Alle Gebühren zuzügl. ges. USt. Laufzeit jeweils ein Jahr mit 6 Wochen Kündigungsfrist. Hinweis für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden müssen keine interne Meldestelle einrichten, jedoch können sich die Mitarbeitenden dieser Unternehmen jederzeit an eine externe Meldestelle wenden. Nach einer solchen externen Meldung hat das Unternehmen die Aufarbeitung nicht mehr in der Hand. Daher empfiehlt es sich auch für kleinere Unternehmen eine interne Hinweisgebermeldestelle einzurichten. Wir haben für kleine und mittelgroße Unternehmen eine kostengünstige Lösung als interne Meldestelle. Für ein Angebot nehmen Sie einfach per e-Mail Kontakt mit uns auf - wir melden uns umgehend bei Ihnen.
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